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Beitragszuschuss, Kranken- und Pflegeversicherung

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Kurzbeschreibung

Privat oder freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beanspruchen. Die Übersichten beinhalten die maximale Höhe dieser Beitragszuschüsse (Höchstzuschuss) für die Jahre seit 1998. Außerdem werden alle übrigen Möglichkeiten der Zahlung von Beitragszuschüssen des Arbeitgebers aufgezeigt (für Jahre seit 2002).

  • 2026
  • 2025 - 1998 (Archiv)

Vorbemerkung

Im Bundesland Sachsen unterscheidet sich die Höhe des Zuschusses zur Pflegeversicherung vom restlichen Bundesgebiet. Anstelle der Streichung eines Feiertags (Buß- und Bettag) wird eine nicht paritätische Beitragstragung zulasten der Arbeitnehmer gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI praktiziert.

2026

  • Musterdokument öffnen

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 69.750,00 EUR/Jahr bzw. 5.812,50 EUR/Monat

Personenkreis / Arbeitnehmer Monatliches Entgelt Arbeitgeberzuschuss

Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch

(Kranken- und Pflegeversicherung)
(bis) 5.812,50 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 424,31 EUR zur KV und 104,63 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 75,56 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individuellen Zusatzbeitrag zu erhöhen.
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) (bis) 5.812,50 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 508,59 EUR zur KV und 104,63 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 75,56 EUR.
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) (bis) 5.812,50 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehör...

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