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Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als "sportliche Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL steuerbefreit.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1999, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Kläger war ein gemeinnütziger Verein – Sportförderung in der Stadt H und Interessenvertretung seiner Mitglieder (zahlreiche gemeinnützige Sportvereine). Er hatte für die Stadt gegen Entgelt deren Sportstätten im Namen und für Rechnung der Stadt an die einzelnen Vereine vermietet. Das FG bestätigte das FA, es liege kein Zuschuss und auch keine steuerbefreite entgeltliche Leistung vor (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.10.2009, 5 K 292/04, Haufe-Index 2271176, EFG 2010, 359).

 

Entscheidung

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat aufgrund des Vertrags mit der Stadt die Zahlungen für Leistungen an die Stadt in Form der Vermietung der Hallen im Namen und für Rechnung der Stadt sowie ggf. der Beitreibung der Mieten erhalten. Er hat damit konkrete Leistungen im Interesse der Stadt erbracht. Leistungen eines Hausverwalters lassen sich nicht allein durch die spezifischen Anforderungen für die Ausübung des betreffenden Sports charakterisieren; ob eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, wenn sich der Kläger nur auf die zeitliche Organisation der Nutzungsüberlassung an die Vereine beschränkt hätte, ließ der BFH offen.

 

Hinweis

1. Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen, die aufgrund eines gegenseitigen Vertrags im Interesse des Zuwendenden geleistet werden, sind Entgelt und kein Zuschuss. Ob der Auftrag...

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