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Zur steuerfreien Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vor 2009

 

Sachverhalt

Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Familie in E. Mit Vertrag vom 26.6.2008 übertrug er seiner Ehefrau im Wege der Schenkung ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück auf Sylt und übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Das FA setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. begehrte, blieben ohne Erfolg. Das FG führte zur Begründung an, der Kläger habe kein Familienwohnheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG übertragen, weil das Haus am Übertragungsstichtag nicht den Lebensmittelpunkt der Familie des Klägers gebildet habe (FG Münster, Urteil vom 18.5.2011, 3 K 375/09 Erb, Haufe-Index 2727753, EFG 2011, 1734).

 

Entscheidung

Dem ist, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert, im Ergebnis auch der BFH gefolgt und hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Der BFH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein "Familienwohnheim" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung) vorliegt und ob auch die freigebige Zuwendung einer von Eheleuten genutzten Ferien- oder Zweitwohnung steuerbegünstigt ist. Die Entscheidung des BFH birgt auch für die jetzige, ab 2009 geltende Fassung dieser Vorschrift ganz erheblichen Sprengstoff.

1. Freigebige Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Vor diesem Hintergrund gewinnt die durch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F./n.F. g...

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