Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
1. Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb (in Gestalt einer logischen Sekunde) hat nicht zwangsläufig auch einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb i.S.d. Innehabens wirtschaftlichen Eigentums in der Person des zivilrechtlichen Durchgangserwerbers zur Folge; vielmehr ist die steuerrechtliche Zuordnung nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beurteilen.
2. Für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte an, also auf konkrete tatsächliche Umstände; daher ist eine – nicht reale – logische Sekunde als lediglich gedankliche Hilfskonstruktion für eine solche tatsächliche Feststellung unerheblich.
Normenkette
§ 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO, § 17 Abs. 1 S. 1, 4 EStG, § 127 FGO
Sachverhalt
Vieles ist uns schon aus den Praxis-Hinweisen bekannt: K erwarb am 15.10.1999 einen Anteil von 7 500 DM (= 15 %) an der T-GmbH. Bereits tags zuvor hatte er mit seiner Ehefrau E einen Unterbeteiligungsvertrag betreffend die zu erwerbende Beteiligung geschlossen. Begründet wurde ein atypisches Unterbeteiligungsverhältnis der E an dem Geschäftsanteil des K i.H.v. 5,1 %. Am 14.06.2001 veräußerte K seine Beteiligung für 1,5 Mio. Der Kaufpreis wurde i.H.v. 990 000 DM auf das Konto des K und i.H.v. 510 000 auf das Konto der E gezahlt.
Das FA erfasste bei K einen Veräußerungsgewinn von 985 050 DM, weil er innerhalb der letzten fünf Jahre über 10 % an der T-GmbH beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte sich K zunächst erfolglos. Das FG Köln wies seine Klage ab (FG Köln, Urteil vom 03.06.2008, 1 K 1712/04, Haufe-Index 2153858, EFG 2009, 932).
Entscheidung
Der BFH beurteilte die Revision des K als begründet, hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. K war danach mit 9,9 % nicht qu...