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Zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland

Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
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Leitsatz

Vermittelt ein im Inland ansässiger Unternehmer im Auftrag eines im Drittland ansässigen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, so liegt der Ort der Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers im Inland.

 

Normenkette

§ 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 UStG 1993, Art. 9 Abs. 1, Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Streitig war, ob die Vermittlung (Werbung) neuer Mitglieder für Vereine (Tierhilfswerke/Tierschutzvereine) mit Sitz in Österreich und in den Niederlanden der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegt.

Die Vermittlung erfolgte im Auftrag der in der Schweiz ansässigen X-AG. Die X-AG hatte sich gegenüber den Vereinen zur Werbung von Mitgliedern für die Vereine verpflichtet. Diese Aufgabe hatte die X-AG der im Inland ansässigen Klägerin, einer GmbH, als selbstständiger Handelsvertreterin übertragen.

Für jede vermittelte Mitgliedschaft erlangte die Klägerin gegen die X-AG einen Anspruch auf Erst- sowie Folgeprovisionen bzw. einen prozentualen Vergütungsanspruch auf alle Mitgliedsbeiträge, die bei dem jeweiligen Verein eingingen.

Das FA war der Meinung, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Leistungen handele, die als sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar (und auch steuerpflichtig) seien.

Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, entgegen der Auffassung des FA seien die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG erfüllt. Im Streitfall habe die Klägerin der in der Schweiz ansässigen X-AG Provisionsumsätze vermittelt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.9.2010, 5 K 95/06, Haufe-Index 2529542, EFG 2011, 388).

 

Entscheidung

Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der BFH entschied, der O...

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