vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 30/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit von Provisionserlösen im Inland im Rahmen einer Mitgliederwerbung zu Gunsten von Tierschutzvereinen im EU-Ausland
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG.
- Eine sonstige Leistung, die keine Lieferung ist, wird – vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Indes wird eine Vermittlungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
- Eine Vermittlungsleistung liegt auch in den Fällen der Betätigung eines Untervermittlers vor, bei der die eingeschaltete Person keine vertraglichen Beziehungen zu wenigstens einer der beiden Vertragsparteien eingeht.
- Auch Untervermittler, die bei der Vermittlung ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien eines abzuschließenden Vertrages tätig werden, erbringen Vermittlungsleistungen. Die Vermittlungstätigkeit hat einen eigenen Gehalt und wird gesondert und unabhängig von der Tätigkeit besteuert, der sie dient.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen XI R 30/10)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Provisionen aus einer Mitgliederwerbung zugunsten ausländischer Vereine steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Mitgliederwerbung fand statt für Tierhilfswerke in Österreich und den Niederlanden sowie in geringem Umfang auch in Deutschland.
Die Vermittlung erfolgte im Auftrag der in der Schweiz ansässigen X AG. Die X AG hat mit den Tierschutzvereinen einen Vertrag zur Werbung von Mitgliedern geschlossen. Diese Aufgabe hatte sie zunächst mit Vertr...