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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.4.3 Neue Rechtslage ab dem 01.01.2023

Dr. Dirk Weitze-Scholl
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Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine erneute Kehrtwende hat der BFH in seinem Urteil vom 14.11.2018 vollzogen (BFH vom 14.11.2018, Az: XI R 16/17, BStBl II 2021, 461). Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

”1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.

2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses iSd. VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist”.

Der XI. Senat betont in diesem Urteil, dass sich dieser Fall von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 10.02.2010 (Az: XI R 49/07, a. a. O.) zugrunde lag, unterscheide, da der zugrunde liegende Sachverhalt eine Garantievereinbarung betraf, die allein auf einen Kostenersatz im Schadensfall gerichtet war, während seine frühere Entscheidung einen Fall betraf, bei dem der Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder Geldleistung direkt gegenüber der Versicherung hatte. Mit diesem Hinweis will der Senat daher explizit sein Urteil nicht als Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung verstanden wissen. Mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer ausdrücklich vermieden werden.

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Finanzverwaltung hat zunächst zögerlich auf dieses Urteil des BFH reagiert. Dies wird dadurch belegt, dass die BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 erst im Jahr 2021 Eingang in das Bundessteuerblatt gefunden hat. Mit Schreiben vom 11.05.2021 hat das BMF nun dieses Urteil aufgegriffen und sich ihm angeschlossen (BM...

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