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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.17 Entstehung der Steuer bei unrichtigem Steuerausweis (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

Rüdiger Weimann
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Rz. 111

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 S. 1 UStG, Abschnitt 14c.1. UStAE) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem

  • Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b UStG entsteht,
  • spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung

(Abschn. 13.7. S. 1 UStAE).

 

Rz. 112

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, wird es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zugrunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht (Abschn. 13.7. S. 2 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer U liefert im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 EUR und weist in der am 02.02.01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 38 EUR gesondert aus.

Lösung:

Die gesetzlich geschuldete Steuer i. H. v. 7 % entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.

 

Rz. 113

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ergänzend hinzuweisen ist auf das BFH-Urteil vom 05.06.2014 (Az: XI R 44/12, BStBl II 2016, 187) zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage und zum Z...

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