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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1.4.5 Verspätete oder Nichtabgabe des Antrags auf Dauerfristverlängerung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
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Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die USt-Voranmeldung und die USt-Jahreserklärung sind Steuererklärungen i. S. v. § 150 AO. Wenn die Finanzbehörde die Befugnis zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer anderen steuerlich erheblichen Erklärung erhalten soll, muss dies ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, so etwa in § 152 Abs. 4 AO für die Feststellungserklärung oder in § 18a Abs. 8 S. 1, 2 UStG 1999 für die zusammenfassende Meldung (vgl. BFH vom 26.04.2001, Az: V R 9/01, BFH/NV 2001, 1167).

 

Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Unternehmer muss die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen gem. § 48 Abs. 1 S. 1 UStDV bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2, 2a UStG abzugeben ist. Er ist hierzu allerdings nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Anders als bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Sondervorausauszahlung, ist die Finanzbehörde daher nicht befugt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. 01. eines Jahres abgibt (BFH vom 26.04.2001, Az: V R 9/01, BFHE 194, 541). Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj. anmelden und entrichten (BFH vom 07.07.2005, Az: V R 63/03, BStBl II 2005, 813).

 

Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrich...

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