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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 20 Inhalt der Anzeigen

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Anzeigeninhalt

 

Rz. 1

Die nach Maßgabe der §§ 18, 19 GrEStG abzugebenden Anzeigen müssen zwingend den Inhalt haben, den § 20 GrEStG abschließend beschreibt.[1]

 

Rz. 2

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. d. F. durch Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) müssen die nach § 18 GrEStG u. a. von den Notaren und die nach § 19 GrEStG von den Steuerpflichtigen zu erstattenden Anzeigen zusätzlich zu den bereits bisher geforderten Angaben auch die Identifikationsnummer gem. § 139b AO oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO des Veräußerers und des Erwerbers enthalten. Bei Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG die Anzeigen zusätzlich zur Firma und zum Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft auch deren Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO enthalten.

Das Bundeszentralamt für Steuern wies in seinem Internetauftritt bezüglich der Identifikationsnummer gem. § 139b AO und der Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO u. a. auf Folgendes hin:

 

„Mit der Einführung der §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung – AO – durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe übertragen worden, jedem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zuzuteilen. Dieses ist bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer,[2] wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.[3] Die Identifikationsnummer (IdNr.) ist im Laufe des Jahres 2008 flächendeckend vergeben worden.

Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung der Wirtschafts-Identifikati...

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Grunderwerbsteuergesetz / § 20 Inhalt der Anzeigen
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  (1) Die Anzeigen müssen enthalten:   1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und ...

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