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Wegfall des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Grundsätzlich kann ein Verlustabzug nur entfallen, wenn u. a. mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Ist die Anteilsübertragung geringer, muss zumindest die wirtschaftliche Rechtsposition des Erwerbers vergleichbar der eines Mehrheitsgesellschafters sein.

 

Sachverhalt

Der bisherige Alleingesellschafter einer GmbH hat in 2001 49 % seiner GmbH-Anteile auf seinen Sohn übertragen. Unstrittig ist auch überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden. Der Sohn wurde als alleiniger Geschäftsführer bestellt und im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit von 75 % zur Beschlussfassung vereinbart. Das Finanzamt sah darin den ersten Schritt eines Gesamtplans zur Übertragung aller GmbH-Anteile und versagte den Verlustabzug.

 

Entscheidung

Das FG widerspricht dem Finanzamt und stellt klar, dass nur im besonders gelagerten Einzelfall eine Anteilsübertragung mit nicht mehr als 50 % der Anteile zum Wegfall der Verlustvorträge führen kann. Dazu ist eine wirtschaftliche Rechtsposition des Minderheitsgesellschafters erforderlich, die der eines Mehrheitsgesellschafters gleichzustellen ist. Solch ein Einzelfall lag hier aber nicht vor; es kam nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität. Denn es ist kein Sachverhalt ersichtlich, der im Ergebnis der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung entsprechen und damit unter die Generalklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG gefasst werden könnte. Daran ändert auch die wirtschaftlich starke Stellung des Sohns als Verpächter des Betriebsgrundstücks, als nur eingeschränkt abrufbarer Geschäftsführer bzw. seine Sperrminorität nichts.

 

Hinweis

Der Betriebsprüfer fand eine Stellungnahme zur Vermeidung der Problematik des § 8 Abs. 4 KStG vor. Daraus schloss er auf einen Gesamtplan zur sukzessiven Übertragung aller Gesellschaftsanteile und v...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Wegfall des Verlustvortrags nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. Leitsatz (redaktionell) Die Übertragung von weniger als 50 % der Anteile an einer Körperschaft kann bei gegebener Zuführung überwiegend neuen ...

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