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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz

Dr. Rolf Kobabe, Mario Hirdes
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Schrifttum

Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR. Loseblattkommentar, Heidelberg, 219. Aktualisierung, Stand: Mai 2021;

Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR-VO. Kommentar zu KWG, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;

Deutsche Bundesbank, Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz, Monatsbericht Oktober 2002, S. 15 ff.;

Escher, Bankaufsichtsrechtliche Änderungen im KWG durch das 4. FMFG, BKR 2002, S. 652 ff.;

Fürhoff/Schuster, Entwicklung des Kapitalmarktaufsichtsrechts im Jahr 2002; BKR 2003, S. 134 ff.;

Kokemoor, Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für die Vertragsgestaltung bei der Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld, BKR 2003, S. 859 ff.;

Möller, Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz – Der Regierungsentwurf, WM 2001, S. 2405 ff;

Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG), Kommentar für die Praxis nebst CRR, Nebenbestimmungen und Mindestanforderungen. Loseblattkommentar, Berlin, Aktualisierung 5/2021, Stand: 2021;

Schwennicke/Auerbach (Hrsg.), Kreditwesengesetz, 4. Aufl., München 2021.

(Rechtsstand:31.03.2021)

A. Überblick

 

Tz. 1

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften zu dem am 01.07.2002 in Kraft getretenen 4. Finanzmarktförderungsgesetz v. 21.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 2010) – 4. FMFG 2002 (zum 4. FMFG vgl. Escher, BKR 2002, S. 652 ff.; Fürhoff/Schuster, BKR 2003, S. 134 ff.; Kokemoor, BKR 2003, S. 859 ff.; Möller, WM 2001, S. 2405 ff.).

I. Gesetzeszweck und Historie

 

Tz. 2

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Das 4. FMFG verfolgte unterschiedliche Ziele (hierzu RegBegr. zum 4. FMFG, BT-Drucks. 14/8017, S. 62 f.). Kern des Gesetzes war eine umfassende Reform des Börsen- und Wertpapierrechts zur Stärkung des Anlegerschutzes durch eine Erhöhung der Marktintegrität und Markttransparenz und zur...

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