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Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem Leerstand

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Der mehrjährigen Nichtnutzung (Leerstand) einer dem Unternehmen zugeordneten Doppelhaushälfte steht der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere (steuerpflichtige) Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.

 

Sachverhalt

Der Kläger beabsichtigte auf einem in 2000 erworbenen Grundstück eine Doppelhaushälfte zu errichten. Anfang 2001 veröffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der Doppelhaushälfte als Büro. Ende 2001 schloss der Kläger mit dem Generalunternehmer K einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte. Der Kläger ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der K. Die K erteilte dem Kläger in 2001 und 2002 mit Bezug auf den o.g. Bauvertrag Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 machte der Kläger Vorsteuern aus den o.g. Anzahlungen geltend. Da sich im Herbst 2003 die Doppelhaushälfte noch im Rohbau befand und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich waren, versagte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Erst in 2008 wurde das Gebäude fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet

 

Entscheidung

Für den Vorsteuerabzug der sog. Investitionsphase ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich. Insoweit können auch nachträgliche Umstände mit berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so kann die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs auch ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug...

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