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vGA durch Überlassung des Konzernnamens an verbundenes Unternehmen

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Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, sind Herstellung, Vertrieb, Export und Import. Ihr Stammkapital wurde im Streitjahr 1992 zu 95 % von der X B.V., Niederlande, und zu 5 % von der X Plc., Großbritannien, gehalten. Alle konzernabhängigen Unternehmen führen den Begriff "X" an erster Stelle der jeweiligen Firma. Dem Begriff wird ein bestimmtes Logo beigefügt. Begriff und Logo hat sich der ausländische Konzern warenzeichenrechtlich schützen lassen. Beides wurde von der Klägerin seit 1985 unentgeltlich genutzt. Mit Wirkung vom 1.8.1991 hat die Klägerin mit der X Ltd., einer britischen Tochtergesellschaft der X Plc., einen Warenzeichen-Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach ihr als Lizenznehmerin ein einfaches Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte eingeräumt wird. Für im lizenzierten Gebiet verkaufte Produkte beträgt die Lizenzgebühr 1,5 % des betreffenden Umsatzes. Sie wurde als Betriebsausgabe gebucht. Das Finanzamt behandelte die Lizenzzahlungen als vGA. Die Klage blieb erfolglos[1]. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die entgeltliche Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter im Konzernverbund kann eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein, wenn sie - dem Grunde und/ oder der Höhe nach - n...

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