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Verpflegungsmehraufwand von Leiharbeitnehmern

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Be­trieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Der Arbeitnehmer beantragte die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Finanzamt und FG lehnten dies ab.

Der BFH gab dem Arbeitnehmer hingegen Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer bei den verschiedenen Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte hatte. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.

 

Hinweis

Entscheidend für den steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrt- sowie Übernachtungkosten durch den Arbeitgeber bzw. den Abzug als Werbungskosten ist die Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Der BFH hat immer wieder klargestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Folgerichtig billigte er dem Arbeitnehmer den Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Reisekosten zu.

Das sieht die Finanzverwaltung inzwischen im Prinzip genauso. Etwas anderes gilt nach Auffassung der Verwaltung jedoch in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Entleiher zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Der BFH hat im Bes...

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