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Verlängerung der Fristen bei Rücklagen zur Ersatzbeschaffung

Jürgen K. Wittlinger
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Kommentar

Das BMF hat verfügt, dass die Reinvestitionsfristen zu einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) vorübergehend verlängert werden.

Fristen für die Ersatzbeschaffung

In der Praxis treten gelegentlich Fälle auf, in denen es z. B. durch höhere Gewalt oder um einen behördlichen Eingriff zu vermeiden zu einer Realisierung von stillen Reserven kommt. In diesen Fällen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass die aufgedeckten stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter als Ersatzbeschaffung übertragen werden (R 6.6 EStR). Die Ersatzbeschaffung muss allerdings innerhalb einer sog. Reinvestitionsfrist erfolgen; die Frist beträgt:

  • grundsätzlich 1 Jahr (bis zum Ende des darauf folgenden Bilanzstichtags),
  • sofern ernstlich geplant/bestellt sind bis zu 4 Jahre möglich,
  • bei Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude oder Binnenschiffen grds. 4 Jahre,
  • bei neu hergestellten Gebäuden bis zu 6 Jahre.

Erst wenn danach noch keine Reinvestition erfolgt ist, muss die Rücklage Gewinn erhöhend aufgelöst werden.

Fristverlängerung

Angesichts der vielfältigen Probleme durch "Corona" ist die Finanzverwaltung bereit, alle Reinvestitionsfristen zu verlängern, die regulär in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. Diese vorübergehende Verlängerung erfolgt um ein Jahr.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 13.1.2021, IV C 6 -S 2138/19/10002 :003

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    Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR), vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
    Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR), vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

      BMF, Schreiben vom 13.1.2021, IV C 6 -S 2138/19/10002 :003 (DOK 2021/0014231), BStBl I 2021, 102 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR ...

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