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Verjährung bei Rückforderung von Investitionszulagen

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Nach dem Berlin-Förderungsgesetz waren unter bestimmten Voraussetzungen Investitionszulagen zu gewähren; u. a. war dafür Voraussetzung, daß die bezuschußten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte in Berlin verbleiben . Bei Fahrzeugen, z. B. Lkw , wurde verlangt, daß mit den betreffenden Fahrzeugen überwiegend und zugleich regelmäßig Fahrten im ehemaligen Berlin (West) oder wenigstens von und nach Berlin (West) ausgeführt wurden. Diese Voraussetzungen waren bereits nicht erfüllt, wenn die Lkw innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist einmal länger als 14 Tage von Berlin (West) abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen begründet werden konnte. Bei Verstoß dieser strengen Verbleibensvorschrift entfiel rückwirkend der Zulageanspruch. Das Finanzamt konnte die gewährten Zulagen zurückfordern. Bei Rückforderung wegen in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen die Verbleibensvorschriften stellt sich die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs . In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist für die Rückforderung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in der Vergangenheit rückwirkende Ereignis eingetreten ist ( §§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 19 Abs. 7 BerlinFG ). Werden die Voraussetzungen des Verbleibens in mehreren der erforderlichen Verbleibensjahre nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist am Ende eines jeden solchen Kalenderjahres, in dem dieses rückwirkende Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen. Die Festsetzungsfrist beträgt im allgemeinen vier Jahre . Sie verlängert sich auf fünf Jahre, wenn dem betreffenden Steuerzahler wegen Verletzung seiner Anzeige- und Offenbarungspflichten gemäß § 3 des Subvention...

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