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Umsatzsteuerpflicht bei ebay-Verkäufen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Eine Privatperson, die im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" veräußert (hier 1.200 Verkäufe), betätigt sich nachhaltig, sodass die Veräußerungen der Umsatzsteuer unterliegen. Dem steht nicht entgegen, dass die verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs erworben wurden.

 

Sachverhalt

Der Verkäufer veräußerte über mehrere Jahre eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen (Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen) auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay". Die getätigten Auk­tionsverkäufe beliefen sich im Durchschnitt der gesamten 3½ Jahre auf etwa 7 Transaktionen wöchentlich.

Wird die Internet-Auktionsplattform "ebay" dazu genutzt, auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert zu veräußern, sind die Verkaufsentgelte umsatzsteuerpflichtig. Im Urteilsfall war die Tätigkeit des Steuerpflichtigen von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt.

Die Tätigkeit war nachhaltig. Zwar fehlt die für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen, da jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft wurden. Jedoch ist der Verkauf einer Vielzahl verschiedener Gegenstände über die Internet-Auktionsplattform "ebay" nicht mit dem Auflösen bzw. Veräußern einer privaten Briefmarken- bzw. Münzsammlung vergleichbar. Hierzu hatte der BFH entschieden, dass das Veräußern einer privaten Sammlung in einem oder in mehreren gleichartigen Handlungen als deren letzter Akt zu der privaten Sammelt...

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