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Studiengebühren als "besondere Ausbildungskosten"

Richard Ehehalt
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Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, um besondere Ausbildungskosten zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.

2. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG

 

Sachverhalt

Die 1970 geborene Tochter (T) des Klägers studierte 1996 und war daneben nicht selbstständig tätig. Die Einkünfte der T betrugen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 2000 DM rd. 15400 DM. Wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags lehnte es die Familienkasse ab, Kindergeld zu gewähren; die Studiengebühren der T in Höhe von 7000 DM seien nicht zu berücksichtigen. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Studiengebühren seien als besondere Ausbildungskosten zu behandeln, und zwar – entgegen der Auffassung der Verwaltung – unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland anfallen.

 

Hinweis

Kindergeld (ebenso wie der Kinderfreibetrag) wird nur gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Mit der vorliegenden Grundsatzentscheidung zu Satz 3 dieser Vorschrift wurde geklärt, dass besondere Ausbildungskosten des Kindes bei der Ermittlung des Grenzbetrags unabhängig davon abzuziehen sind, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.

Die Auslegung des Satzes 3 bereitete deshalb Schwierigkeiten, weil die Regelung erkennbar unvollständig ist. Sie spricht nur davon, dass Bezüge des Kindes, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (also z.B. Stipendien) außer Ans...

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