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Strodthoff, KraftStG, KraftStDV § 12 Weiterversteuerung

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 1

Rechtslage bis 19.7.2017

Mit der Vorschrift des § 12 KraftStDV in der bis 19.7.2017 geltenden Fassung hatte der Verordnungsgeber das Verfahren zur Steuerfestsetzung sowie zum Verfahren und Geltung bei der Ausstellung von Steuerkarten normiert. Dieser Regelungsinhalt ist mit der Neufassung der KraftStDV zum 20.7.2017 (BGBl I 2017, 2374) unter § 11 KraftStDV ausgewiesen.

 

Rz. 2

Rechtslage ab 20.7.2017

Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 KraftStDV regelt die Verfahrensweise in Fällen, in denen der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist (§ 11 Abs. 1 KraftStDV), hinaus andauern soll. Der Steuerschuldner hat in diesen Fällen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm nach § 11 Abs. 1 KraftStDV ausgehändigten Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Für das Verfahren zur Abgabe der Steuererklärung gelten die Vorschriften des § 10 KraftStDV. Der Steuerschuldner kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist. Für das weitere Verfahren finden gem. § 12 Abs. 2 KraftStDV die Vorschriften der §§ 10 und 11 KraftStDV entsprechend Anwendung. Zur Zuständigkeit der jeweiligen Zollstelle siehe Anh. 04: Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung.

 

Rz. 3

Die Einordnung eines Fahrzeuges als ausländisches Fahrzeug ist in § 2 Abs. 4 KraftStG normiert. Hiernach ist ein Fahrzeug dann ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

 

Rz. 4

Die Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge ergibt sich aus der Vorschrift des § 1 KraftStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen (inländischen) Straßen solang...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer
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