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Strodthoff, KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung / g) Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm (§ 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG)

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 102

Für die Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm besteht im Rahmen des § 3 Nr. 7 KraftStG eine Sonderregelung. Sie ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ohne jegliche örtliche Einschränkung begünstigt, also gleichgültig, wo die Fahrt beginnt oder endet (§ 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG); vgl. auch Merkblatt der Zollverwaltung, Rz. 112a. Die Steuerbefreiung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden (§ 3 Nr. 7 S. 4 KraftStG). Nach Auffassung des FG Köln im Urteil v. 11.8.1999, 6 K 7186/94 (EFG 2000, 39), ist ein als Sonderfahrzeug anerkannter Milchtankwagen auch dann von der KraftSt befreit, wenn der Landwirt – als Halter des Fahrzeugs – die Milchprodukte i. S. d. § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG nicht zur Molkerei befördert, sondern von der Molkerei abholt, um sie zur Viehfütterung zu verwenden, weil solche Fahrten ohne örtliche Einschränkung begünstigt sind und es nicht darauf ankommt, wo die Fahrt beginnt oder endet (vgl. aber FG Niedersachsen, EFG 1999, 583). Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG ist jedoch nicht gegeben, wenn Milchtankfahrzeuge bei der Hinfahrt zum Abtransport von Milch im Rahmen eines Kaufvertrags vom Landwirt bestellte Reinigungsmittel, Ersatzteile für Melkmaschinen und die Reinigung der Milchbehälter oder sonstige milchwirtschaftliche Bedarfsartikel (z. B. Melksalbe, Eutergel, Zitzengummi und Filterscheiben) mitbefördern (FG München v. 8.2.2001, 4 V 4978/00, EFG 2001, 777; Niedersächsisches FG v. 30.4.2003, 14 V 922/01, EFG 2003, 1270). Bei einem minimalen Warenwert der nicht begünstigten Artikel kann u. U. ein Erlass der Steuer in Betracht kommen (FG München v. 8.2.2001, a. a. O.).

Durch A...

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