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Strodthoff, KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung / d) Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG)

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 86

Bei der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG handelt es sich um eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung. Sie liegt in der Begünstigung der Transporte der Land- und Forstwirtschaft, nicht der gewerblichen Unternehmen (BFH v. 18.12.2024, IV R 11/23, BFH/NV 2025, 486). Diese Befreiungsnorm ist in ihrem Wirkungsbereich eng begrenzt. Sie soll nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Land- und Forstwirtschaft, nicht jedoch gewerbliche Unternehmen begünstigen und nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben (BFH v. 18.12.2024, IV R 11/23, BFH/NV 2025, 486; BFH v. 2.8.2024, IV B 1/24, BFH/NV 2024, 1179; BFH v. 6.3.2013, II R 55/11, BStBl II 2013, 518).

Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG reicht es nicht aus, dass das begünstigte Fahrzeug "wie von einem Landwirt" verwendet wird. Erforderlich ist vielmehr die tatsächliche ausschließliche (vgl. Rz. 24ff.) Verwendung "in" einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (BFH v. 6.3.2013, II R 55/11, a. a. O., BFH v. 22.9.1992, VII R 45/92, BStBl II 1993, 200). Diese Voraussetzung ist stets gegeben, wenn das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebs gehalten und ausschließlich in seinem Betrieb eingesetzt wird. Der Steuerbefreiung steht es nicht entgegen, wenn der Landwirt sein Fahrzeug einem anderen Landwirt zur Verwendung in dessen landwirtschaftlichem Betrieb überlässt oder wenn er es im Betrieb eines anderen Landwirts verwendet (z. B. zum Pflügen oder zum Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse an den Abnehmer); vgl. auch Merkblatt der Zollverwaltung (Rz. 112a). Eine begünstigte Verwendung "in" einem landwirtschaftlichen Betrieb liegt auch vor, wenn mehrere Landwirte gemeinsam als Bruchteilsberechtigte eine Zugmaschine erwerbe...

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