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Strodthoff, KraftStG § 12 Steuerfestsetzung / 2.2 Grundlagen der Festsetzung

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 7

Grundlage für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Kraftfahrzeugsteuererklärung. Nach § 3 KraftStG hat der Halter eines inländischen Fahrzeugs eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug:

  1. zum Verkehr zugelassen werden soll,
  2. zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
  3. während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

In der Praxis ist die Kraftfahrzeugsteuererklärung in das Zulassungsverfahren nach § 6 FZV integriert. Die entsprechenden Vordrucke der Zulassungsbehörden enthalten den Hinweis, dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs zugleich Kraftfahrzeugsteuererklärung i. S. d. § 3 KraftStDV sei. In vielen Zulassungsbehörden hat sich das internetbasierte Zulassungsverfahren nach § 18 FZV (i-Kfz) etabliert, sodass die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer relevanten Daten medienbruchfrei an das nach § 1 KraftStDV örtlich zuständigen Hauptzollamt übermittelt; zur Zuständigkeit vgl. auch Anh 04 – Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung.

 

Rz. 8

Unter Berücksichtigung der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen:

  • wenn ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wird, §§ 3, 6 FZV; siehe § 5 KraftStG Rz. 1ff..
  • in Fällen einer Wiederzulassung nach § 16 Abs. 2 FZV, d. h. wenn ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wird.
  • in Fällen, in denen für ein Fahrzeug ein Saisonkennzeichen nach § 10 Abs. 3 FZV zugeteilt wird, der Betriebszeitraum eines bestehenden Saisonkennzeichens geändert oder eine ganzjährige Zulassung in eine saisonale Zulassung umgewandelt wird; zur saisonalen Zulassung siehe § 1 Kraf...

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