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Steuerhinterziehung keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Andreas Winkler, Mathias Winkler
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Leitsatz

Bei einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) handelt es sich nicht um eine i.S.des § 302 Nr. 1 InsO vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, die Vorschrift des § 370 AO ist kein Schutzgesetz, sondern dient allgemein dem öffentlichen Interesse. Verbindlichkeiten aus hinterzogenen Steuern sind daher im Fall eines Antrags im Insolvenzverfahren von der Restschuldbefreiung nicht ausgeschlossen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige wurde aufgrund eine Strafbefehls wegen Hinterziehung der Umsatz- und Gewerbesteuer rechtskräftig verurteilt. Das Finanzamt meldete die Ansprüche aus den hinterzogenen Steuern als Deliktforderung zur Tabelle in dem über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffneten Insolvenzverfahren an. Dem widersprach der Insolvenzverwalter. Es seien keine Deliktforderungen nach § 302 Nr. 1 InsO. Der Steuerpflichtige hatte die Restschuldbefreiung beantragt. Das Finanzamt beschränkte zwar die Steuerforderungen auf die im Strafbefehl genannte Höhe, folgte der Auffassung des Steuerpflichtigen und Insolvenzverwalters jedoch nicht.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Eine Steuerhinterziehung kann nicht als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO, die einer Restschuldbefreiung entgegenstünde, qualifiziert werden, Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige Ansprüche, die nicht den Regeln für zivilrechtliche Ansprüche unterliegen. Auch ist § 370 AO kein Schutzgesetz i.S.von § 823 Abs. 2 BGB, sondern dient nur der Allgemeinheit. Steuerhinterziehung begründe daher noch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der jedoch beim § 302 Nr. 1 InsO erforderlich ist. Insofern sind Steuerschulden von der von der Restschuldbefreiung nicht ausgeschlossen.

 

Hinweis

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich nicht in Sicherheit wiegen. ...

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