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Steuerbefreiung, Leistungen im Zusammenhang mit Sport, Überlassung eines Golfplatzes an Nichtmitglieder

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

Bei dem britischen Verfahren ging es um die Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnbestreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" von der Steuer befreien.

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der klagende Golf Club - eine Einrichtung ohne Gewinnstreben - verlangt von Gastgolfern, die nicht Mitglieder bei dem Verein sind, als Entgelt sog. "Greenfees". Als Gegenleistung für dieses Entgelt gestattet der Golfclub den Gastgolfern, auf seinem Golfplatz entweder eine Runde Golf oder einen ganzen Tag lang Golf zu spielen. Die Höhe der "Greenfees" entspricht derer eines gewerblichen Golfplatzes. Der Golf Club rechnete regelmäßig die Greenfee-Einnahmen umsatzsteuerpflichtig zum im Vereinigten Königreich geltenden Normalsatz ab.

Im Anschluss an das EuGH-Urteil v. 16.10.2008, C-253/07 (Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club) machte der Golf Club jedoch geltend, die Greenfee-Einnahmen seien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei und beantragte die Erstattung der zu viel gezahlten MwSt.

Die Steuerbehörde des Vereinigten Königreichs wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Greenfees zu Recht zum im Vereinigten Königreich geltenden Normalsatz besteuert worden seien. Insbesondere wurde angeführt, dass Art. 134 Buchst. b MwStSystRL einschlägig sei. Danach sind u.a. Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzlicher Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der MwSt unte...

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