Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport, Überlassung eines Golfplatzes an Nichtmitglieder
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen.
2. Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestattet, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits Dienstleistungen, die in der Gewährung des Rechts bestehen, den Golfplatz zu benutzen, den eine mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung betreibt, von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie auszuschließen, wenn diese Dienstleistung an Nichtmitglieder als Gast dieser Einrichtungen erbracht wird.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 133 Abs. 1 Buchst. d; EGRL 112/2006 Art. 134 Buchst. b
Beteiligte
The Bridport and West Dorset Golf Club
Commissioners for HM Revenue and Customs
Bridport and West Dorset Golf Club Limited
Verfahrensgang
Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 19.10.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 32/3)
Tatbestand
„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Befreiungen ‐ Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ‐ Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen ‐ Zutritt zu einem Golfplatz ‐ Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt (‚Greenfee‘) ‐ A...