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Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug

Roger Görke
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Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.

2. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

 

Normenkette

§ 3d Satz 1 KraftStG a.F., § 18 Abs. 4b, § 3d Abs. 4, § 9 Abs. 2 KraftStG, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Pkws, der 1992 erstmals mit Verbrennungsmotor zugelassen wurde. Nach Ausbau des Verbrennungsmotors und Einbau eines Elektromotors wurde das Fahrzeug am 12.8.2015 erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen.

Nach Abmeldung des Fahrzeugs im Winter 2015/2016 und Wiederanmeldung im April 2016 setzte das HZA die Kfz-Steuer für die Zeit ab 7.4.2016 auf 80 EUR jährlich fest und berücksichtigte dabei die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG. Die auf Befreiung von der Kfz-Steuer gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 27.4.2017, 6 K 18/17, Haufe-Index 10869120).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Das Halten von Pkw, die Elektrofahrzeuge sind, war nach § 3d Satz 1 KraftStG in der 2008 geltenden Fassung für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Diese Fassung des KraftStG ist nach § 18 Abs. 4b KraftStG in der ab 12.12.2012 geltenden Fassung für bereits im Verkehr bef...

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