Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist im Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.10.2005 die Bezeichnung "Bundesknappschaft" in "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" geändert worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 2 aufgehoben worden. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 2 und ebenfalls geändert. Ferner sind im Abs. 2 die Sätze 2, 3 und 5 sowie im Abs. 3 die Sätze 3 und 4 geändert worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst, Abs. 4 Satz 2 durch die neuen Sätze 2 und 3 ersetzt sowie die Abs. 5 und 6 angefügt worden.
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz bestand die Absicht, den auffälligen Diskrepanzen in den Versorgungsregionen Einhalt zu gebieten und sich von den Grundsätzen der Flexibilisierung des Planungsbereiches, der Neuberechnung der Verhältniszahlen, der Festlegung der Fachgruppen, die einer Planung unterliegen sollen, und der Neudefinition des Sonderbedarfs leiten zu lassen (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 241).
Durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuor...