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Sommer, SGB V § 101 Überversorgung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) sind im Satz 1 die Nr. 4 und 5 eingefügt und der Satz 5 gestrichen worden. Der bisherige Satz 6 wurde Satz 5. Es wurden die Abs. 2 und 3 angefügt, die bisherige Vorschrift als Abs. 1 gekennzeichnet.

Aufgrund des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) ist Abs. 4 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Solidaritätsstärkungsgesetz – GKVSolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) sind in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.1.1999 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind in Abs. 2 die Nr. 2 geändert und die Nr. 3 gestrichen worden; dadurch wurde die bisherige Nr. 4 die neue Nr. 3. Außerdem ist Abs. 5 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Vorschrift...

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