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Sommer, SGB V § 140 Eigeneinrichtungen

Klaus Limpinsel
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Rechtsgrundlage

Zehnter Abschnitt: Eigeneinrichtungen der Krankenkassen

SGB V § 140 Eigeneinrichtungen

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung ab 1.1.1989 eingeführt worden.

Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung des gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) war in Abs. 2 der Satz 2 angefügt worden. Das Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) hat den Abs. 1 um den Satz 2 erweitert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die gesetzestechnische Platzierung dieser Vorschrift im Vierten Kapitel macht deutlich, dass es sich um Eigeneinrichtungen der Krankenkassen handeln muss, in denen die Krankenkassen anstelle der Leistungserbringer die Leistungen für ihre Versicherten selbst erbringen. Sie beschäftigen dazu qualifiziertes Fachpersonal und stellen Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Für die Eigeneinrichtungen gelten daher auch — mit von der Sache und der Eigenart her gebotenen Einschränkungen — die Allgemeinen Grundsätze nach den §§ 69 bis 71, insbesondere zur Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten. Auch die Vorschriften, welche die Allgemeinen Grundsätze z.B. in Sachen Qualitätssicherung konkretisieren, finden Anwendung, so dass bei der Qualität der Leistungserbringung keine Unterschiede zwischen einer Eigeneinrichtung und einem zugelassenen Leistungserbringer bestehen. Im Gegenteil, wegen des außerordentlichen Konkurrenzdrucks und wegen ihrer Ausnahmestellung wird die Eigeneinrichtung bestrebt sein müssen, möglichst einen Qualitätsvorsprung zu erreichen und auf Dauer zu sichern.

 

Rz. 2

Die direkte Leistungserbringung bzw. die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten durch Eigene...

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