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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 6 Konsignationslager

Roger Schwarz
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Rz. 159a

Mit Art. 12 Nr. 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] wurde mWv 1.1.2020 § 6b UStG eingefügt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde Art. 17a MwStSystRL[2] umgesetzt. Nach dieser Vorschrift gilt das unternehmerische Verbringen von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat nicht als einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt, wenn die Beförderung oder Versendung im Rahmen der Konsignationslagerregelung[3] durchgeführt wird. Das bedeutet, dass dieser Vorgang nicht steuerbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 und 6 UStG kumulativ erfüllt sind. § 3 Abs. 1a S. 3 UStG stellt klar, dass die Bestimmungen zum unternehmerischen Verbringen[4] nicht auf die Konsignationslagerregelung anwendbar ist. Erst die spätere Lieferung aus dem Konsignationslager an den Erwerber ist nach § 6b Abs. 2 UStG im Abgangsmitgliedstaat einer steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung[5] und im Bestimmungsmitgliedstaat einem steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb[6] gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen hierzu jeweils erfüllt sind.

 

Rz. 159b

Bislang wurde die Einlagerung in ein Konsignationslager unterschiedlich beurteilt. Für die Ortsbestimmung einer Beförderungs- oder Versendungslieferung setzt § 3 Abs. 6 S. 1 UStG setzt voraus, dass sich im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt, dass die Person des Abnehmers bereits feststeht bzw. ermittelt werden kann, z. B. namentlich bekannt, verbindliche Bestellung oder Bezahlung. Die Beförderung oder Versendung darf nicht abgebrochen werden. Der BFH[7] sah die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung als erfüllt an; eine nur ku...

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