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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 9 [GrEStG/RennwLottG] / 5.2 Unter das RennwLottG fallende Vorgänge

Ferdinand Huschens
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Rz. 45

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, die unter das RennwLottG fallen. Wegen der gleitenden Verweisung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ist das RennwLottG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.[1] Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG scheidet die Steuerbefreiung für die unter das RennwLottG fallenden Umsätze aus, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Der für die grunderwerbsteuerbaren Umsätze geltende Grundsatz, dass es nicht darauf ankommt, ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, gilt für die der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegenden Umsätze also nicht. Die Umsatzsteuerbefreiung kommt aber in Betracht, wenn die Rennwett- und Lotteriesteuer im Einzelfall erlassen oder ermäßigt wird. Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, kann über die Erhebung der Vergnügungsteuer in Form einer Wettbürosteuer besteuert werden.[2]  Steuerbare Umsätze nach dem RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021) sind:

  • am Totalisator abgeschlossene Wetten[3],
  • Abschluss von Wetten bei Buchmachern, § 11 RennwLottG[4],
  • im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten[5] sowie das Einbringen ausländischer Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Inland.[6]

    Der Gesetzgeber hatte sich im Zuge der Änderung des Glücksspielstaatsvertrags erstmalig mit der Besteuerung von im Internet angebotenem Glücksspiel im Rahmen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten[7] beschäftigt. Dabei wurde für in- und ausländische Sportwettenanbieter ein neuer Besteuerungstatbestand im Rahmen des RennwLottG eingeführt. Die bis dahin geltende Regelung einer Lotteriebest...

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