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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 7 [Leistungen an ... / 6.4 Leistung an Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten

Ferdinand Huschens
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Rz. 133

Nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. e sind Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates befreit, wenn Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen des GSVP unternommen wird. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Da die Steuerbefreiung nur Umsätze an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates umfasst, sind Leistungen an die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbegünstigt, sondern steuerpflichtig. Im Gegensatz zu den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d und Buchst. f UStG muss der Gegenstand der Lieferung nicht in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf inländische Umsätze als auch auf grenzüberschreitende Umsätze wie Ausfuhrlieferungen (nicht innergemeinschaftliche Lieferungen, weil diese ausschließlich von § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG abgedeckt werden) und sog. Dienstleistungsexporte.

Die GSVP, die im Jahr 2000 als Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) konstituiert wurde, ist ein Schlüsselinstrument für das auswärtige Handeln und umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU. In Art. 42 Abs. 2 EUV heißt es: "Die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorsch...

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