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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1c Innergemeinschaftlic ... / 3.1 Allgemeiner Überblick

Ferdinand Huschens
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Rz. 23

Nach § 1c Abs. 1 UStG liegt unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. § 1a UStG nicht vor:

  1. Der Erwerber gehört zu den in § 1c Abs. 1 S. 1 UStG bezeichneten begünstigten Einrichtungen.
  2. Der Erwerber ist kein Unternehmer oder erwirbt den Gegenstand nicht für sein Unternehmen.
  3. Der Ort der Lieferung an die begünstigten Einrichtungen liegt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.
  4. Der Gegenstand der Lieferung gelangt in das Inland.
  5. Es handelt sich nicht um den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs.
 

Rz. 24

Die in der Vorschrift genannten Einrichtungen gelten nicht als Erwerber i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.[1] Diese Bestimmung ist auf den ersten Blick missverständlich, weil sie sich in Widerspruch setzt zu dem Einleitungssatz von § 1c Abs. 1 UStG, wonach die Erwerber Unternehmer sein können oder den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben können. Der absolut formulierte Ausschluss von der Erwerbereigenschaft widerspricht der Möglichkeit, dass die in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein können, z. B. wenn eine zwischenstaatliche Einrichtung eine Kantine betreibt. Die Formulierung ist deshalb nur verständlich vor dem Hintergrund von § 1b Abs. 1 UStG bzw. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Diese beiden Vorschriften sind nur anwendbar, wenn die Personen i. S. d. § 1b UStG bzw. die Abnehmer i. S. d. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören, also keine Erwerber i. S. dieser Vorschrift sind. Aus § 1c Abs. 1 S. 2 UStG folgt also, dass einerseits § 1b UStG für die genannten Einrichtungen uneingeschränkt anwendbar bleibt (die genannten Einrichtungen unterliegen also der Besteuerung beim Erwerb neuer Fahrzeuge), andererseits auch die Sonderregelung über den Ort de...

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