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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18b Gesonderte Erklärun ... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Dr. Martin Kemper
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Rz. 1

§ 18b UStG wurde mit der Gesamtregelung des damals neuen europäisch ausgerichteten Umsatzsteuerrechts durch das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz[1] mWv 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 3.4.1992[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen.

 

Rz. 2

Nachfolgend ist die Vorschrift mehrfach durch den Gesetzgeber geändert worden. Zunächst wurde § 18b UStG bereits im Jahr 1994 durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze[3] neu gefasst: Die Besonderheit dieser gesetzlichen Neuregelung bestand darin, dass verschiedene Änderungszeitpunkte für einzelne Bestandteile (Sätze) des § 18b UStG vorgesehen waren.[4]

 

Rz. 3

Durch Nr. 15 des Art. 20 des Jahressteuergesetzes 1996[5] wurde § 18b UStG mWv 1.1.1996 erneut geändert; die Vorschrift wurde an die Neuregelung der Besteuerung innergemeinschaftlicher Lohnveredelungen angepasst.[6]

 

Rz. 4

Schon ein Jahr später erfolgte die nächste Änderung des § 18b UStG mWv 1.1.1997. Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[7] wurde ein neuer S. 3 eingefügt. Diese Änderung stand im Zusammenhang mit der Schaffung des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts nach § 25b UStG. Diese Fassung galt bis zum 31.12.2009.

 

Rz. 5

§ 18b UStG blieb dann einige Jahre unverändert und erst im Jahr 2008 erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2009 eine weitere Änderung[8] mWv 1.1.2010. In einem neu gefassten S. 1 der Regelung wurden nunmehr zusätzlich (in der Nr. 2) als zu erklärende Umsätze die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, aufgeführt. Die weiteren Änderungen im Text des § 18b UStG beruhten auf d...

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