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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14 Ausstellung von Rech ... / 8.10 Angabe von Steuersatz, Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG)

André Ossinger
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Rz. 115

§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG fordert die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes i. S. d. § 12 UStG oder § 24 Abs. 2 S. 1 UStG sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG gilt (unionsrechtliche Grundlagen: Art. 226 Nr. 9 und Nr. 10 MwStSystRL).

Es genügt also nicht die Angabe "Lieferung eines Schranks am 2.1.2012 zum Preis von 1.000 EUR zzgl. 190 EUR USt", vielmehr muss es lauten: "zzgl. 19 % USt = 190 EUR". Für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, findet § 32 UStDV Anwendung (Rz. 111).

 
Hinweis

Die zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständige Entrichtung der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 26b Abs. 1 UStG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann (§ 26b Abs. 2 UStG).

Die Abrechnung des leistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über eine grundsätzlich steuerfreie Leistung mit Optionsmöglichkeit wird als Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG gewertet (Abschn. 9.1 Abs. 3 S. 6 bis 7 UStAE).

 

Rz. 116

Ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG war bis zum 31.12.2024 nicht berechtigt, in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG a. F.). Dennoch bestand auch für Kleinunternehmer eine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in den in § 14 Abs. 2 UStG genannten Fällen. In der Anwendungspraxis wurde daher regelmäßig ein Hinweis auf den fehlenden Steuerausweis aufgenommen, z. B. "kein gesonderter Umsatzsteuerausweis als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG" oder "Im ausgewiesenen Betrag ist gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthal...

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