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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.14 Einzelheiten der Abgrenzung

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 156

Im Einzelnen fallen unter Nr. 1 der Anlage 2 des UStG:

a)

Bis 30.6.2012: Lebende Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde (aus Position 0101 des Zolltarifs).

Hierzu gehörten alle Pferde einschließlich Kleinpferde (Hengste, Wallache, Stuten, Fohlen), auch Reitpferde und Rennpferde (aus Position 0101 des Zolltarifs).

Hierzu gehören nicht

  1. Wildpferde, z. B. Przewalski-Pferde oder Tarpane (Mongolei) (Position 0101 des Zolltarifs);
  2. Zebras und Zebroide (Kreuzung aus Zebrahengst und Pferdestute), obwohl sie zur Familie der Pferde (Equidae) gehören (Position 0106 des Zolltarifs).

Beim Handel mit Reitpferden (Springpferden) auf Provisionsbasis werden keine Lieferungen ausgeführt, sondern Vermittlungsleistungen (sonstige Leistungen) erbracht, auf die der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden kann.[1] Bei der Einräumung von Miteigentumsanteilen, z. B. an einem Pferd, handelt es sich nach der Verwaltungsauffassung ebenfalls um eine – nicht begünstigte – sonstige Leistung.[2] Nach der älteren BFH-Rechtsprechung konnte es dahinstehen, ob die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Reitpferd als Lieferung oder als sonstige Leistung anzusehen ist; der ermäßigte Steuersatz kommt – auch bei Umsätzen vor dem 1.7.2012 – weder in dem einen noch in dem anderen Fall zur Anwendung.[3] Nach seiner jüngeren Rechtsprechung hält es der BFH für möglich, dass die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Sache (im Urteilsfall an einem wertvollen Buch) Gegenstand einer Lieferung sein kann.[4]

 

Rz. 157

Nach Auffassung der EU-Kommission gilt für die Lieferungen lebender Tiere, die nicht als Nahrungsmittel bestimmt sind, zwingend der allgemeine Steuersatz. Wie einige andere EU-Mitgliedstaaten auch (z. B. die Niederlande, Frankreich, Österreich), wendete die...

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