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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 65 Notwendiger Inhalt der Klage

Dr. Armin Pahlke
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Urschriften vernichtet werden[2]; diese Neuregelung tritt am 1.7.2014 in Kraft.

§ 65 FGO ist auf andere Rechtsschutzbegehren unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Eigenheiten entsprechend anzuwenden, so auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 69 FGO[3] und § 114 FGO sowie auf das Erinnerungsverfahren in Kostensachen[4]. Für Rechtsmittelverfahren gelten teilweise spezielle Regelungen[5].

 

Rz. 2

Die Bedeutung der von § 65 Abs. 1 FGO geforderten Angaben liegt in der Bestimmung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers und der dadurch umrissenen Entscheidungsbefugnis und -pflicht des Gerichts. Aus der Klage muss zu erkennen sein, wer gegen wen und aus welchem Grunde vom Gericht Rechtsschutz begehrt, und in welchem Umfang dieser beansprucht wird. Nur aufgrund entsprechender hinreichender Angaben kann – mit den entspr. prozessualen Folgewirkungen – das Prozessrechtsverhältnis abgrenzbar und unverwechselbar festgelegt werden[6]. Ist der Erklärungsinhalt einer Klage nicht eindeutig, bedarf es ggf. der Auslegung[7].

 

Rz. 3

Hinsichtlich der an eine wirksame Klage zu stellenden inhaltlichen Anforderungen ist zwischen den notwendigen Muss-Bestandteilen[8] und den bloß "erwünschten" sog. Soll-Bestandteilen[9] zu unterscheiden. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung für die nach § 65 Abs. 2 FGO bestehenden Reaktionsmöglichkeiten des FG: Dieses kann den Kläger zwar gem. § 65 Abs. 2 S. 1 FGO zur Ergänzung sowohl ...

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