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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 62 Bevollmächtigte und Beistände / 4.4.4 Vorlage der Vollmachtsurkunde

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 64

Die Vorlage der Vollmachtsurkunde muss nicht sofort mit der ersten Verfahrenshandlung des Bevollmächtigten erfolgen, sondern der Nachweis der Vollmacht kann nachgeholt werden (Rz. 74).

 

Rz. 65

Erforderlich ist die Vorlage der Vollmachtsurkunde beim Gericht. Es ist nicht ausreichend, wenn die Urkunde sich in den Händen des Bevollmächtigten oder in den Steuerakten befindet und hierauf Bezug genommen wird[1].

 

Rz. 66

Sind bei verschiedenen Senaten eines FG verschiedene Klagen anhängig, muss in jedem einzelnen Verfahren jeweils eine Vollmacht vorgelegt werden; die bloße Bezugnahme auf in anderen Verfahren vorgelegte Vollmachten reicht nicht aus[2]. Der BFH[3] folgt grundsätzlich dieser Auffassung, ist aber in Einzelfällen großzügiger und lässt eine Bezugnahme zu, wenn das FG die Vollmachtsurkunde ohne Weiteres einsehen kann und aus der Urkunde ersichtlich ist, dass sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist[4]. Für mehrere Verfahren vor dem BFH soll die Bezugnahme auf andere Verfahren jedoch nicht zulässig sein[5].

 

Rz. 67

Jeder Beteiligte hat die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachzuweisen[6].

 

Rz. 68

Die Vorlage der Vollmachtsurkunde hat im Original zu erfolgen[7], so wie sie beim Prozessbevollmächtigten vorliegt, wenn die Vollmacht ihm gegenüber erteilt worden ist[8]. Nicht ausreichend ist es, dass der Prozessbevollmächtigte die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax übermittelt. Das bedeutet, dass Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren (Telefax, Fotokopie) hergestellten Abdruck des Originals darstellen, den erforderlichen Nachweis nicht erbringen können[9].

 

Rz. 69

Der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung muss nicht in einer gesonderten Urkunde (Rz. 21) erbracht werden. D...

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