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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 58 Prozessfähigkeit / 3.3.1 Allgemeines

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 11

Prozessfähig können nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 FGO auch natürliche Personen sein, die beschränkt geschäftsfähig sind. Dies sind nach § 106 BGB Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. (s. Rz. 10) Lebensjahr vollendet haben, die im Rahmen der §§ 107–113 BGB wirksam Rechtsgeschäfte tätigen können.

Diese beschränkt Geschäftsfähigen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 FGO sind prozessfähig, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts als geschäftsfähig anerkannt sind. Gegenstand des Verfahrens ist das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Steuerpflichtverhältnisses.

 

Rz. 12

Die partielle Prozessfähigkeit erfordert, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung der beschränkt Geschäftsfähige allgemein befugt ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte nach §§ 107, 110 BGB führt nicht zur partiellen Prozessfähigkeit, da § 58 FGO nicht auf § 52 ZPO verweist.

 

Rz. 13

Wenn nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 FGO insoweit für das Verfahren eine partielle Prozessfähigkeit des beschränkt Geschäftsfähigen anzuerkennen ist (s. Rz. 14, 16), wird hierdurch die Rechtsstellung des gesetzlichen Vertreters eingeschränkt. Der gesetzliche Vertreter (s. Rz. 22) kann nicht für den beschränkt Geschäftsfähigen handeln, solange die Ermächtigung besteht (vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB, § 112 Rz. 1). Seine Prozessfähigkeit ruht[1].

[1] Vgl. Drüen, in T/K, AO, § 58 FGO Rz. 14; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, § 62 Rz. 9 m. w. N..

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