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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52b Elektronisch geführte Proz ... / 6 Dokumentation bei elektronischer Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 52b Abs. 4 FGO)

Dr. Reiner Fu
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Rz. 31

Falls ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, ist die Dokumentation in der Papierakte[1] nach § 52b Abs. 4 FGO vorzunehmen. Wird ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur durch De-Mail übermittelt, ist darauf hinzuweisen, dass die einfache De-Mail für die Übermittlung derartiger Dateien gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERRV[2] nicht zugelassen ist.[3] § 52b FGO bezieht sich auf die Einreichung elektronischer Dokumente i. S. d. § 52a Abs. 3 Alt. 1 FGO i. V. m. § 4 ERRV, also für elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sind.[4]

 

Rz. 32

Mardorf[5] beschreibt ausführlich und anschaulich die einzelnen Prüfungsschritte bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Danach werden die drei Erfordernisse des § 52b Abs. 4 FGO im Wesentlichen durch den (technischen) Transfervermerk dokumentiert. Das Ergebnis der Integritätsprüfung[6] ist im technischen Transfervermerk unter "Integrität" erkennbar.[7] Die Verwendung einer qualifizierten Signatur ist im technischen Transfervermerk unter "Qualifiziertes Zertifikat" ersichtlich.[8] Falls eine qualifizierte elektronische Signatur gesperrt wurde, was bei der Signaturprüfung automatisch abgefragt wird, wird dies nicht im Transfervermerk ausgewiesen, sondern im Prüfprotokoll für signierte Anhänge (Dateiname: signedattachments) bzw. im Prüfprotokoll (Dateiname: inspectionsheet). Dies hängt davon ab, ob das elektronische Dokument oder auch die Nachricht qualifiziert elektronisch signiert wurde.[9] Ein Ausdruck der Signaturprüfung, der auch den Signaturzeitpunkt ausweist, ist danach der Papierakte beizufügen .[10] Allerdings enthält auch der Tra...

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