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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 44 Außergerichtlicher Rechtsbehelf / 2.4.1.1 Erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens durch Einspruchsentscheidung

Dr. Thomas Keß
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Rz. 19

§ 44 Abs. 1 FGO setzt den Abschluss des Einspruchsverfahrens durch die Behörde voraus. Dies gibt sich aus § 46 Abs. 1 FGO, nach dem ausnahmsweise die Klageerhebung "ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig" ist, zum anderen aus § 44 Abs. 2 FGO, der "die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf" als Gegenstand der Anfechtungsklage bestimmt.

 

Rz. 20

Der ganz oder teilweise erfolglose Abschluss des Einspruchsverfahrens i. d. S. ist damit nur gegeben, wenn die Behörde nach §§ 366, 367 AO eine Einspruchsentscheidung erlassen hat.[1] Erst das Vorliegen der Einspruchsentscheidung eröffnet die Zulässigkeit der Klage.[2]

 

Rz. 21

Beendet dagegen der Stpfl. das Einspruchsverfahren durch die Rücknahme seines Einspruchs, ist die Klage nicht zulässig.[3]

 

Rz. 22

Entspricht die Behörde dem Einspruchsbegehren des Stpfl. durch einen Abhilfebescheid vollständig und erlässt deshalb keine Einspruchsentscheidung, fehlt es an einem ganz oder teilweisen Erfolglosbleiben des Vorverfahrens. Der Stpfl. muss seine Einwendungen vielmehr in einem erneuten Einspruchsverfahren gegen den Vollabhilfebescheid vorbringen.[4] Etwas anderes gilt, wenn die Finanzbehörde dem Einspruch im Rahmen einer Einspruchsentscheidung in vollem Umfang abhilft. Ein erneuter Einspruch ist in diesem Fall nach § 348 Nr. 1 AO mit der Folge unstatthaft, dass der Stpfl. unmittelbar Klage erheben kann.[5]

 

Rz. 23

Das Vorverfahren ist auch erfolglos geblieben, soweit die Finanzbehörde nach § 367 Abs. 2a AO eine Teileinspruchsentscheidung erlässt.[6] Hiernach kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Diese Regelung ermöglicht es, im Interesse einer zügigen Rechtsschutzgewährung umfangreiche und zeitaufwendige Einspruchsverfahren von einzelnen abtrennbaren...

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