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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 143 Kostenentscheidung / 1 Inhalt und Gegenstand der Kostenentscheidung

Dr. Enno Starke
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Rz. 1

Mit der Kostenentscheidung stellt das Gericht verbindlich fest, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten auch, in welchem Verhältnis diese Kosten auf die Beteiligten entfallen. Es hat die Entscheidung von Amts wegen zu treffen. Eines besonderen Antrags bedarf es nicht, außer bei Klagerücknahme.[1]

Die Kostenentscheidung setzt einen unterlegenen Beteiligten voraus. Sie ergeht daher nicht, wenn kein Verfahrensgegner vorhanden ist, wie z. B. im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 1 GKG.

Das Gericht entscheidet über die Kosten des gerichtlichen und ggf. auch des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[2] nur dem Grunde nach. Es entscheidet ferner über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen aus Billigkeitsgründen.[3]

Der Ansatz der tatsächlich entstandenen Kosten ist dem Kostenfestsetzungs- bzw. dem Kostenansatzverfahren vorbehalten.[4] Die Entscheidung, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abzusehen, die zwar ihrer Rechtsnatur nach zum Kostenansatzverfahren gehört, ist dagegen vom Senat und nicht vom Rechtspfleger zu treffen.[5]

Der BFH kann als Rechtsmittelinstanz auch die Kostenentscheidung des FG ändern. Hat das FG durch Urteil über die Kosten entschieden, ist der BFH jedoch an die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden – es sei denn, dass hinsichtlich der Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind; denn auch bei den Grundlagen der Kostenentscheidung handelt es sich um in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellungen i. S. v. § 118 Abs. 2 FGO.[6]

Anders als die Entscheidung in der Hauptsache kann die Kostenentscheidung auch zum Nachteil des Revisionsklägers geändert werden. Das Verbot der reformatio in peius ...

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