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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 129 Einlegung der Beschwerde / 2.2 Frist

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 4

Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung (Abs. 1). Abweichend hiervon beträgt die Frist

  • für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Monat[1],
  • gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld usw.) eine Woche[2].
  • Keiner Frist unterliegt die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde.[3]
 

Rz. 5

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe (Verkündung bzw. Zustellung) der Entscheidung.[4] Die Beschwerde kann auch schon ab der Beschlussfassung und vor der Zustellung des Beschlusses wirksam eingelegt werden, z. B. wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet oder die Beschlussformel telefonisch mitgeteilt wurde.[5] Die 2-wöchige Beschwerdefrist läuft aber auch bei Verkündung in der mündlichen Verhandlung erst ab Aushändigung oder Zustellung der – mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen – schriftlichen Entscheidung.[6] Die Zustellung muss wirksam sein.

Die Beschwerde kann nicht vorbeugend bereits vor dem Ergehen einer ablehnenden Entscheidung erhoben werden; sie wäre unzulässig.[7] Die Beschwerdefrist beginnt auch gegen einen Beschluss, der ohne eine Kostenentscheidung ergangen ist, mit dessen Zustellung zu laufen.

 

Rz. 6

Die Beschwerdefrist ist nicht verlängerbar.[8] Allerdings kann bei einer fristgerecht eingelegten Beschwerde der Beschwerdeantrag noch nach Fristablauf erweitert werden (Rz. 8). Bei Fristversäumnis kann unter den Voraussetzungen des § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, z. B. bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung über die Frist.[9]

Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr beim FG oder beim BFH eingeht. Wurde die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss unmittelbar beim BFH eingelegt, ist dieser Zugangszeitpunkt...

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