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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 128 Statthaftigkeit der Beschwerde / 3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 17

Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbescheide steht der Antrag auf mündliche Verhandlung bzw. bei zugelassener Revision auch diese zu.[1] Entsprechendes gilt für selbstständige Teil- und Zwischenurteile bzw. Gerichtsbescheide i. S. v. §§ 97, 99 FGO. Zwischenurteile im Zwischenstreit über prozessuale Verweigerungsrechte (Zeugnis-, Gutachten-, Auskunfts-, Vorlageverweigerungsrechte) sind mit der Beschwerde anfechtbar.[2].

Dies sind i. d. R. Entscheidungen, die durch Beschluss ergehen. Entscheidet das FG in der falschen Form, z. B. durch Urteil anstatt eines Beschlusses oder durch Beschluss anstatt eines Urteils, richtet sich die Anfechtung gem. den Regeln für Rechtsbehelfe gegen sog. unkorrekte Entscheidungen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz.[3] Es ist dann sowohl der Rechtsbehelf zulässig, der gegen die gewählte (unrichtige) Entscheidung zulässig wäre, als auch der gegen die richtige Entscheidung gegebene Rechtsbehelf. Eine zusätzliche, vom Gesetz nicht gegebene Instanz wird dadurch aber nicht eröffnet (Rz. 13).

Gegen Entscheidungen des BFH als letztinstanzliches Gericht ist die Beschwerde nicht gegeben.[4] Das gilt auch für Entscheidungen des Senatsvorsitzenden beim BFH.[5] Nach Aufgabe der Rspr. zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde[6] ist gegen unanfechtbare Entscheidungen des BFH die Anhörungsrüge wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 133a FGO gegeben (Rz. 6). ­Gegen materiell nicht in Rechtskraft erwachsende Entscheidungen des BFH steht die ­Gegenvorstell...

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