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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 108 Berichtigung des Tatbestands

André Ossinger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 108 FGO durchbricht ebenso wie § 107 FGO die Bindungswirkung einer finanzgerichtlichen Entscheidung.[1] Die Vorschrift ermöglicht es den Beteiligten, eine Berichtigung des Tatbestands i. S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu erreichen.

Nach § 108 Abs. 1 FGO können andere Unrichtigkeiten und Unklarheiten im Tatbestand des Urteils vom Gericht berichtigt werden, wenn ein Beteiligter dies rechtzeitig beantragt hat (Rz. 8ff.). § 108 Abs. 2 FGO enthält Regelungen für das Berichtigungsverfahren (Rz. 19ff.).

 

Rz. 2

Die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung des § 108 FGO folgt aus der Beweiskraft des Tatbestands nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 314 S. 1 ZPO. Sie soll verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird, denn im Rechtsmittelverfahren ist der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden.[2] Sie kommt daher nur in Betracht in Bezug auf diejenigen Feststellungen des Urteils, auf die sich die gesetzlich angeordnete Beweiskraft erstreckt und die deshalb einer Entscheidung in einem nachfolgenden Verfahrensabschnitt zugrunde zu legen wären.[3] Durch die Tatbestandsberichtigung soll die Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren oder für eine Urteilsergänzung nach § 109 FGO geschaffen werden.[4] Die Tatbestandsberichtigung ist im finanzgerichtlichen Verfahren deshalb von besonderer Bedeutung, weil das FG die einzige Tatsacheninstanz ist.[5] Etwaige Unrichtigkeiten können auch nicht mehr mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn das FG den Tatbestandsberichtigungsantrag abgelehnt hat.[6]

 

Rz. 3

Das Verfahren auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO ist ein eigenständiges Verfahren, soweit Einwendungen gegen die Richtigkeit des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatbestands geltend gemacht werden. Diese Einwendungen sind ausschließlich in diesem Verfahren, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann, zu prüfen und zu entscheiden.[7] Unrichtige Feststellungen des Tatbestands können grds. nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision berichtigt werden.[8] Die Tatbestandsberichtigung hat keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen.[9]

 

Rz. 4

Der Anwendungsbereich des § 108 FGO ist daher angesichts der Ausgestaltung seines Verfahrens, das weniger effektiven Rechtsschutz bietet als ein Rechtsmittelverfahren, eng zu fassen.[10] Der Zweck des § 108 FGO besteht darin, für ein Rechtsmittelverfahren oder eine Urteilsergänzung nach § 109 FGO die Grundlage zu schaffen. Da gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 314 ZPO dem Tatbestand des Urteils erhöhte Beweiskraft (nur) für das mündliche Parteivorbringen zukommt, soll das Berichtigungsverfahren des § 108 FGO lediglich verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird.[11] Insoweit ist unbeachtlich, dass in der mündlichen Verhandlung vorwiegend durch Bezugnahme auf den Akteninhalt, insbesondere auf Schriftsätze nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 137 Abs. 3 S. 1 ZPO, vorgetragen wird, sodass sich die mündliche Verhandlung im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt bezieht. Da zudem die Beweiskraft darauf beschränkt ist, dass die Beteiligten etwas mündlich vorgetragen haben, bedeutet ein Schweigen des Tatbestands nicht, dass die Beteiligten etwas nicht mündlich vorgebracht haben (keine negative Beweiskraft).[12] Allerdings ist das Berichtigungsverfahren des § 108 FGO damit beschränkt auf Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung i. S. d. § 90 Abs. 1 FGO ergehen.[13]

 

Rz. 5

Folgerichtig ist die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO daher nicht auf ohne mündlichen Verhandlung nach § 90 Abs. 1 FGO ergangene Urteile und Gerichtsbescheide i. S. d. § 90a Abs. 1 FGO anwendbar.[14] Denn der Tatbestand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteils liefert keinen Beweis für das schriftsätzliche Vorbringen sowie des sonstigen Akteninhalts, weil Grundlage der Entscheidung insoweit neben den im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen nur die beigezogenen Akten, insbesondere die Steuerakten, sind.[15]

 

Rz. 5a

Die Beteiligten erfahren durch diese Begrenzung der Tatbestandsberichtigung allerdings keine Einschränkung ihrer Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, weil eine unzutreffende Darstellung des Sach- und Streitstands im Tatbestand eines Urteils durch eine schlüssige Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO und/oder § 96 Abs. 1 FGO im Rechtsmittelverfahren möglich ist.[16] Insoweit hat die den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechende Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, Erfolg, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, ohne die Abweichung durch eine entsprechende Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung zu begründen, oder we...

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