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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 385–408 / 2.3.2.2 Gerichtliches Verfahren

Martin Klaproth
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Rz. 9

An das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren schließt das gerichtliche Verfahren beim Strafgericht[1] an, in dem wiederum zwei Verfahrensabschnitte zu unterscheiden sind.

[1] § 391 AO.

2.3.2.2.1 Zwischenverfahren

 

Rz. 9a

Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfahrensabsprache erörtern.[5] Im Strafbefehlsverfahren[6] prüft der Richter, ob er den von der Staatsanwaltschaft, bzw. der Finanzbehörde,[7] beantragten Strafbefehl erlässt oder die Hauptverhandlung anberaumt.[8]

[1] § 199 StPO.
[2] § 204 StPO.
[3] § 205 StPO.
[4] §§ 203, 207 StPO.
[5] § 202a StPO, wobei eine solche Absprache zwingend aktenkundig zu machen ist.
[6] § 400 AO i. V. m. §§ 407ff. StPO.
[7] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 400 AO Rz. 1.
[8] § 408 StPO.

2.3.2.2.2 Hauptverfahren

 

Rz. 10

Mit dem Eröffnungsbeschluss bzw. der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren beginnt das gerichtliche Hauptverfahren, dessen wesentlicher Teil die öffentliche Hauptverhandlung ist. Der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Dem schließt sich im Wesentlichen die Feststellung der Anwesenheit und die Vernehmung des Angeklagten zur Person an. Anschließend wird die Anklageschrift verlesen. Nach dieser Verlesung erhält der Angeklagte – nach Belehrung über seine Aussagefreiheit – Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei es ihm freisteht, Angaben zur Sache zu machen.[1] Anschließend führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. Nach Abschluss d...

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