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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87a Elektronische Kommunikation / 5 Besondere Hinweis- und Mitwirkungspflichten

Christian Volquardsen
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Rz. 14

§ 87a Abs. 2 AO legt fest, wie die Finanzbehörden zu verfahren haben, wenn ein elektronisch übermitteltes Dokument nicht bearbeitbar ist. Sie haben diesen Umstand dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Die Finanzbehörden sind hierdurch verpflichtet, eingehende elektronische Dokumente zeitnah darauf zu überprüfen, ob sie bearbeitbar sind.[1]

 

Rz. 15

Die Norm regelt keine korrespondierenden Mitteilungs- und Handlungspflichten aller Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs, sondern nur einseitige Verhaltenspflichten der Finanzbehörden.[2] Dies ist unbefriedigend. Denn es ist kein verständiger Grund ersichtlich, Finanzbehörden und andere Empfänger unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich des Wohlverhaltens im Rahmen der elektronischen Kommunikation zu unterwerfen. Die Interessenlagen beider Parteien sind insofern identisch. Die an den Zugang elektronischer Dokumente anknüpfenden Rechtsfolgen treten nur mit der Übermittlung eines von der Empfängereinrichtung lesbaren Dokuments ein. Die ggf. erforderliche erneute Übermittlung einer Datei in einem für den Empfänger erstmals bearbeitbaren elektronischen Format wirkt nicht auf den Zeitpunkt des erstmaligen, nicht bearbeitbaren Dokumenteneingangs zurück.[3] Aus diesem Grund ist es für alle Absender zur Vermeidung von Rechtsverlusten gleichermaßen erforderlich, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern[4], auf die fehlende Bearbeitbarkeit des übermittelten Dokuments hingewiesen zu werden. Nach der Formulierung des § 87a Abs. 2 AO besteht diese qualifizierte Hinweispflicht aber nur für die Finanzbehörden. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen in der Gesetzesabfassung. Denn auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3a Abs. 3 VwVfG (analoger R...

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