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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 Gesetz / 5.6 Sonderfall: Nichtanwendungserlasse

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 123

Besondere Problemfragen im Spannungsfeld zwischen richterlicher Rechtsfortbildung einerseits und Gewaltenteilungsprinzip[1] sowie dem Vorrang des Gesetzes[2] andererseits werfen die sog. Nichtanwendungserlasse[3] auf, mit denen das BMF bei "missliebiger" BFH-Rechtsprechung die Finanzbehörden anweist, ein bestimmtes BFH-Urteil "nicht über den entschiedenen Fall" hinaus anzuwenden.[4] Die Finanzverwaltung bindet die Befolgung der BFH-Rechtsprechung an deren Veröffentlichung im BStBl II nur, "soweit hierzu kein ‚Nichtanwendungserlass’ ergangen ist".[5]

 

Rz. 124

Weder der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung noch Gerichtsentscheidungen haben die Qualität einer Rechtsnorm i. S. d. § 4 AO. Ein Nichtanwendungserlass ist eine Weisung des BMF i. S. d. Art. 108 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Art. 85 Abs. 3 GG[6] und bindet nur die Finanzverwaltung. Entscheidungen der Finanzgerichte wirken gem. § 110 FGO nur inter partes; eine Bindung der Finanzverwaltung an ein finanzgerichtliches Urteil tritt nur in den Grenzen der subjektiven und objektiven Rechtskraft ein. Im Rahmen ihrer Spruchtätigkeit sind Richter und Gerichte auch nicht zur Setzung eigener Rechtsnormen befugt; insbesondere sind höchstrichterliche (BFH-)Urteile kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung. Schon deshalb und ferner wegen der der Finanzverwaltung durch Art. 20 Abs. 3 GG übertragenen Verantwortung für den Verwaltungsvollzug gibt es für eine allgemeine Bindung der Finanzverwaltung an die BFH-Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage.[7]

 

Rz. 125

Grundsätzlich verstoßen Nichtanwendungserlasse weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen das Gewaltenteilungsprinzip oder das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Jedoch ist zu verlangen, dass die Finanzverwaltung nur in begründeten Fällen von...

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