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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 8 Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes

Dr. Karsten Webel
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Rz. 274

Aus § 369 Abs. 2 AO ergibt sich auch ein Verweis auf das JGG (vgl. Rz. 50), wobei zu berücksichtigen ist, dass dem JGG in der Praxis nur geringe Bedeutung zukommt.[1] Aus § 2 Abs. 2 JGG ergibt sich, dass das JGG gegenüber den allgemeinen Vorschriften Vorrang genießt. Im Zusammenhang mit dem materiellen Steuerstrafrecht sind dies die §§ 1–32, 105f., 112a JGG.[2] Im Hinblick auf das Strafverfahren enthält § 385 Abs. 1 AO eine selbständige Verweisung auf das JGG.[3]

 

Rz. 275

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des JGG ist, dass derjenige, der eine mit Strafe bedrohte Verfehlung begeht, im Zeitpunkt der Tat ein Jugendlicher (= mindestens 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) oder ein Heranwachsender (mindestens 18, aber noch keine 21 Jahre alt) war.

Für jugendliche Täter gilt die sog. relative Strafmündigkeit. Im Gegensatz zu Erwachsenen wird bei Ihnen nicht die Schuldfähigkeit widerleglich vermutet, sondern in jedem Einzelfall muss positiv festgestellt werden, dass der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.[4] Wird dies bejaht, so ist der Jugendliche für seine Tat strafrechtlich verantwortlich, so dass die Anordnung der Rechtsfolgen des JGG – insb. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe – anwendbar sind.[5] Wird die Strafmündigkeit im Einzelfall verneint, so können und dürfen lediglich familien- und jugendrechtliche Maßnahmen angeordnet werden.[6]

 

Rz. 276

Im Gegensatz zu Jugendlichen wird bei Heranwachsenden - ebenso wie bei Erwachsenen – davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich schuldfähig sind. Trotzdem hat der Gesetzgeber für zwei Fälle geregelt, dass auch Heranwachsende wie Jugendliche zu behandeln sind. Die in § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG

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